1. Geltung
Die nachstehenden Regelungen gelten für Geschäfte des Verkäufers sowie für Werk- und Dienstleistungen, für Mietgeschäfte gelten die separat aufgeführten, gesonderten Mietbedingungen.
2. Angebot
Angebote sind freibleibend. Bei Annahme von Aufträgen wird die Kreditwürdigkeit des Kunden (Auftraggeber, AG, Mieter) vorausgesetzt.
3. Preise
Die Preise verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgen die Lieferungen frei Lager, bei Auslandskunden frei deutscher Grenze. Hiervon abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Die Ab- und Aufladetätigkeit der Güter obliegt dem Kunden. Bewilligte Rabatte sowie Umsatz- und Frachtvergütungen kommen bei gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahren, Konkurs, bei Zahlungsverzug oder bei der gerichtlichen Beitreibung in Wegfall.
4. Transportgefahr
Die Versendung erfolgt stets auf Gefahr des Kunden. Hat bei einem Schaden der Kunde Anspruch auf Versicherungsleistungen, so tritt er diese an den Verkäufer (Auftragnehmer, AN, Vermieter) ab. Er ist jedoch verpflichtet, den Anspruch rechtzeitig geltend zu machen.
5. Lieferzeit
Vereinbarte Lieferzeiten werden bestmöglich eingehalten. Der Käufer kann im übrigen nur vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Verkäufer ein Verschulden an der Verzögerung nachgewiesen werden kann.
6. Mängelrügen
Unbeschadet ande*rweitige, sich aus dem Gesetz ergebender Verpflichtungen, muss der AG die gelieferte Ware bzw. die erbrachten Leistungen sofort auf Ordnungsmäßigkeit untersuchen.
Offensichtliche Mängel müssen innerhalb von 8 Kalendertagen nach Ankunft der Ware bzw. nach Erbringung der Leistungen gerügt werden. AG, die Kaufleute sind, müssen sämtliche evtl. Mängel schriftlich innerhalb der vorgenannten Frist rügen. Nach Fristablauf ist die Geltendmachung von Mängeln ausgeschlossen. Unberechtigte Nichtbeachtung der Zahlungsbedingungen entbinden den Verkäufer/Vermieter von jeder Ersatzpflicht.
7. Bestätigung, Wertminderung, Verlust
Gerät der AG in Annahmeverzug, so erfolgt die Lagerung der Waren vom vereinbarten Lieferungstag an für Rechnung und Gefahr des AG. Der AN haftet insbesondere nicht für Verlust, Wertminderung oder Beschädigung durch Feuer, Diebstahl, Witterungseinflüsse und dergleichen. Er ist zur Versicherung der Ware nicht verpflichtet, jedoch berechtigt, die Ware nach dem Bruttowert zu versichern (ohne Rabatte usw.). Der Auftraggeber ist im Falle des Annahmeverzuges zur Erstattung der Versicherungsprämie verpflichtet.
8. Gewährleistungsansprüche, Schadensersatzansprüche
Bei mangelnder Leistung des AN kann der AG zunächst nur Nachbesserung verlangen. Der AN ist berechtigt, statt dessen eine Ersatzlieferung vorzunehmen. Nur bei endgültigem Scheitern der Nachbesserung bzw. Ersatzleistung kann der Kunde eine angemessene Herabsetzung der Vergütung oder die Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
9. Verpackung
Die Verpackung wird nicht zurückgenommen. Besonders vom Standard abweichende Verpackungen werden gesondert berechnet.
10. Höhere Gewalt usw.
Ereignisse höherer Gewalt sowie alle anderen, außerhalb der Kontrolle des Auftragnehmers liegenden Ereignisse und Umstände, welche von unmittelbarem oder mittelbarem Einfluss auf die Leistung sind, z.B. Transport oder Betriebsstörungen, Streik, Aussperrungen, Behinderung durch behördliche Anordnung, auch im Devisenverkehr, Verzögerungen jeglicher Art der Lieferung des AN sowie ähnliche Umstände berechtigen den AN zum Rücktritt vom Vertrag, ohne dass der AG berechtigt wäre, Schadensersatzansprüche irgendwelcher Art gegen den AN zu erheben.
11. Eigentumsvorbehalt
Bis zur restlosen Begleichung sämtlicher Verbindlichkeiten aus der Geschäftsbeziehung, einschließlich eines etwaigen Kontokorrentsaldos, verbleiben sämtliche von dem AN gelieferten Waren in dessen uneingeschränktem Eigentum. Vom AN gelieferte, bereits bezahlte aber noch im Besitz des AG vorhandene Waren haften gleichfalls für alle noch offenstehenden Forderungen des AN. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung hergestellten Gegenstände. Bei Verbindung oder Vermischung mit dem AN nicht gehörender Sachen erwirbt der AN Miteigentum gemäß §§ 947,948 BGB. Zur Eigentumsübertragung ist der AG nicht berechtigt, die Ware ohne Zustimmung des AN zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen und dergleichen. Der Kunde ist verpflichtet, dem AN sofort Mitteilung zu machen, soweit eine Pfändung der Ware erfolgt oder dritte Personen Rechte anders halben geltend machen; in einem solchen Fall wird vorbehaltlich anderweitiger Ansprüche des AN gegen den AG der zu Lasten des AG noch offene Zahlungsbeträge unter Aufhebung aller etwa vereinbarter Zahlungsfristen und Zahlungsmodalitäten sofort fällig. Soweit sich aus dem Vorstehenden nichts nachteiliges ergibt, ist der Kunde berechtigt, die Ware in ordnungsgemäßem Geschäftsbetrieb und sachgemäßem Einsatz zu verwenden. Forderungen aus Weiterverkäufen gehen mit dem Abschluss an den AN über. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem AN auf Verlangen die Namen der Drittschuldner, die Beträge der Forderungen, deren Daten und Fälligkeiten usw. bekannt zu geben. Der AG ist zur Einbeziehung der abgetretenen Forderungen nur solange berechtigt, als er seine Verpflichtung gegenüber dem AN erfüllt.
12. Zahlung
50 % bei Auftragserteilung und 50 % bei Lieferung, sofort rein netto, sofern keine anderen Konditionen vereinbart worden sind. Für vereinbarte Skontofristen ist der Zahlungseingang bzw. der Tag der Gutschrift durch die Bank maßgeblich. Eingehende Zahlungen werden stets auf die Schuld angerechnet. Ist Wechselzahlung vereinbart, gelten die allgem. Bedingungen der Banken. Wechselsteuer und Spesen gehen zu Lasten des AG. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist kommt der AG auch ab dem vereinbarten Liefertermin ohne Mahnung in Verzug. Fristhinweise zur Zahlung in Rechnung, Auftragsschreiben, Auftragsbestätigung etc. des AN legen für den Kunden verbindlich die Leistungszeit gemäß § 284 Abs. 2 BGB fest und haben bei schuldhafter Nichteinhaltung verzugsbegründende Wirkung. Der AG hat dem AN außer den sonstigen Spesen den Zinsschaden zu vergüten, mindestens aber Zinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank. Wird nach Abschluss des Vertrages bekannt, dass die Vermögenslage des AG nicht der früheren Annahme entspricht oder verschlechtert sich in der Folgezeit die Vermögenslage des Kunden, ist der AN berechtigt Barzahlung oder Sicherheitsleistungen zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
13. Besondere Vereinbarungen
Andere als die aufgeführten Bedingungen sind ungültig, es sei denn, dass der AN dies schriftlich bestätigt hat. Eine früher getroffene, mündliche oder schriftliche Abmachung wird hierdurch aufgehoben. Mündliche Abreden, welche von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen, haben nur Gültigkeit, wenn Sie vom AN schriftlich bestätigt sind. Ein Abschluss aufgrund dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen macht diese auch zum rechtsverbindlichen Vertragsbestandteil für alle weiteren Abschlüsse zwischen dem Verwender und dem betreffenden Kunden, auch wenn sie für den einzelnen Fall nicht besonders vereinbart sind. Die widerspruchslose Entgegennahme dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt als deren ausdrückliche Anerkennung selbst auch bei nachträglicher Übersendung abweichender Bestellscheine des AG. Die Rechte des Kunden aus diesem Vertrag sind nicht übertragbar. Abmachungen aller Art, die mündlich, telefonisch oder telegrafisch vereinbart sind, werden erst mit der schriftlichen Bestätigung des AN rechtsverbindlich.
14. Planungen des AG
Für Planungen und Entwürfe z.B. hinsichtlich der Art und Weise der Verlegung haftet der AN nicht, auch wenn diese ihm zur Kenntnis gegeben oder auch von ihm gebilligt worden sind, es sei denn, die Beratung und Billigung erfolgt im Rahmen eines gesonderten, honorarpflichtigen Realisationsvertrages.
15. Abnahme
Der AG hat Dienst- und Werkleistungen unverzüglich nach deren Erbringung abzunehmen. Ist eine förmliche Abnahme nicht vereinbart oder nicht erfolgt, so gelten die Leistungen des AN 24 Stunden nach der Fertigstellung als abgenommen.
16. Salvatorische Klausel
Sofern einzelne Bestimmungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Teile solcher Bestimmungen unzulässig sind, ist die Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen im übrigen hiervon nicht betroffen. Das gleiche (nämlich möglichst weitgehende, anderweitige Fortgeltung) gilt auch für den Fall, dass eine Bestimmung in der Verwendung gegenüber einem speziellen Kundenkreis unzulässig ist. Die Zulässigkeit der Bestimmungen gegenüber anderen Kunden soll davon nicht betroffen sein. An die Stelle eventuell unzulässiger Regelungen soll zur Zugrundelegung des Vertragszwecks und der übrigen Regelung der allgemeinen Geschäftsbedingungen die Regelung treten, die nach dem Willen des AG und dem Inhalt der unzulässigen Bestimmung am nächsten kommt.
17. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Hof
Erfüllungsort für die Zahlung des Kaufpreises sowie für die sonstigen Leistungen des Kunden ist der Sitz des AN. Erfüllungsort für die Lieferung ist derjenige Ort, wo sich die Leistungsgegenstände zum Zweck des Versandes oder einer etwa vereinbarten Übergabe an den Kunden befinden. Der Erfüllungsort wird nicht dadurch geändert, dass der AN die Versendung der Ware übernimmt. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlich Gerichtstand Sitz des AN. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der AG keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt, oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im übrigen gilt bei Ansprüchen des AN gegenüber dem AG dessen Wohnsitz als allerdings nicht ausschließlicher Gerichtsstand.